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Nachuntersuchung Angebotsvorsorge
- Wolfgang Klawitter
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3 Wochen 1 Tag her #2087
von Wolfgang Klawitter
Wolfgang Klawitter antwortete auf Nachuntersuchung Angebotsvorsorge
Hallo Herr Hank,
hier besteht ja die Möglichkeit beim Planen der Frist "keinen Folgetermin" zu wählen.
Ich sehe das ganze Thema nicht so kritisch. Selbst wenn ich etwa bei einer G25 einen Folgetermin eintrage (obwohl etwa keine B)V vorliegt), ist letztendlich der AG dafür verantwortlich, ob er den Mitarbeitenden zu dem vermerkten Folgetermin (dann nicht rechtskonform) einläd und wie dann mit dem Ergebnis umgegangen wird.
In der letzten Konsequenz wird das Ganze nur heikel, wenn bei dieser Nachuntersuchung eine Untauglichkeit festgestellt wird - und dann muss sich halt eine pragmatische Lösung finden.
Wichtig ist, dass wir uns immer an die Datenschutzregeln bei der Weitergabe der Bescheinigung halten.
viele Grüße
Wolfgang Klawitter
hier besteht ja die Möglichkeit beim Planen der Frist "keinen Folgetermin" zu wählen.
Ich sehe das ganze Thema nicht so kritisch. Selbst wenn ich etwa bei einer G25 einen Folgetermin eintrage (obwohl etwa keine B)V vorliegt), ist letztendlich der AG dafür verantwortlich, ob er den Mitarbeitenden zu dem vermerkten Folgetermin (dann nicht rechtskonform) einläd und wie dann mit dem Ergebnis umgegangen wird.
In der letzten Konsequenz wird das Ganze nur heikel, wenn bei dieser Nachuntersuchung eine Untauglichkeit festgestellt wird - und dann muss sich halt eine pragmatische Lösung finden.
Wichtig ist, dass wir uns immer an die Datenschutzregeln bei der Weitergabe der Bescheinigung halten.
viele Grüße
Wolfgang Klawitter
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- Detlev Hank
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3 Wochen 3 Tage her #2085
von Detlev Hank
Detlev Hank antwortete auf Nachuntersuchung Angebotsvorsorge
Hallo aus Detern,
bei den Angebotsvorsorgen bedeutet die Fristangabe ja lediglich, dass der AG den Mitarbeiter in 3 Jahren erneut einlädt, das "Angebot" anzunehmen oder auch nicht.
Der Mitarbeiter kann ja im (Arbeits)leben auch mal auf den Gedanken kommen das Angebot doch anzunehmen,
dann würde aus der planmäßigen Angebotsvorsorge eine Wunschvorsorge werden, denn der Mitarbeiter würde ja kein "Angebot" mehr bekommen....m. E nicht schlüssig.
Für viel wichtiger halte ich die Problematik bei der "G 25"
hier gibt es von Rechts wegen keine Fristvorgaben mehr, es sei denn bei Einstellung , bei Auffälligkeiten oder bei einer "Betriebsvereinbarung"
Ein Betrieb mit langjährigen Mitarbeitern im Bereich der "G 25" hat hier Probleme ( mindestens mit dem Betriebsrat: selbst erlebt!) Einstellung ist lange her...
Auffälligkeiten kommen hin und wieder vor, Betriebsvereinbarung haben wir nicht...
Was ist jetzt mit den langjährig Tätigen???
Hierfür hatte ich bereits vor einiger Zeit den Auswahlbutton " gemäß Betriebsvereinbarung" im Forum angesprochen.
Gruß von
Detlev Hank
bei den Angebotsvorsorgen bedeutet die Fristangabe ja lediglich, dass der AG den Mitarbeiter in 3 Jahren erneut einlädt, das "Angebot" anzunehmen oder auch nicht.
Der Mitarbeiter kann ja im (Arbeits)leben auch mal auf den Gedanken kommen das Angebot doch anzunehmen,
dann würde aus der planmäßigen Angebotsvorsorge eine Wunschvorsorge werden, denn der Mitarbeiter würde ja kein "Angebot" mehr bekommen....m. E nicht schlüssig.
Für viel wichtiger halte ich die Problematik bei der "G 25"
hier gibt es von Rechts wegen keine Fristvorgaben mehr, es sei denn bei Einstellung , bei Auffälligkeiten oder bei einer "Betriebsvereinbarung"
Ein Betrieb mit langjährigen Mitarbeitern im Bereich der "G 25" hat hier Probleme ( mindestens mit dem Betriebsrat: selbst erlebt!) Einstellung ist lange her...
Auffälligkeiten kommen hin und wieder vor, Betriebsvereinbarung haben wir nicht...
Was ist jetzt mit den langjährig Tätigen???
Hierfür hatte ich bereits vor einiger Zeit den Auswahlbutton " gemäß Betriebsvereinbarung" im Forum angesprochen.
Gruß von
Detlev Hank
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- Tobias Golz
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1 Jahr 3 Monate her - 1 Jahr 3 Monate her #1823
von Tobias Golz
Tobias Golz antwortete auf Nachuntersuchung Angebotsvorsorge
Ich formuliere es mal ganz direkt: Warum sollte etwas in die Software aufgenommen werden, was schlichtweg nicht korrekt ist? Mir ist in meiner Tätigkeit bei verschiedenen Diensten und auch bei Altbescheinigungen von anderen Diensten nie eine Vorsorge ohne Nachsorgefrist aufgefallen. Alle anderen Softwarelösungen machen es genauso wie Arbene. Das hat seine Gründe: Auch die Angebotsvorsorge unterliegt Fristen, das hat der Kollege Schwieder ja schon ausführlich mit entsprechenden Stellen aus der ArbMedVV und AMR 2.1 verdeutlicht. Die Bescheinigung muss diese Fristen enthalten. Das dient ja nicht nur dazu, die Probanden von ihrem Recht auf eine Vorsorge/Nachsorge zu unterrichten, sondern eben über die Arbeitgeberbescheinigung auch dazu, dem Arbeitgeber ein Datum zu nennen, wann er wieder einladen muss. Erst die Einladung zur Angebotsvorsorge ist der Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft. Ich stelle meinen angeschlossenen Firmen, wenn sie mir die Einladung eines Probanden nachweisen und dieser dann nicht bei mir erscheint, eine Arbeitgeberbescheinigung mit dem Ergebnis "angeboten" (statt sonst "teilgenommen") aus. Ein Vorgehen a la "jeder kommt wie er will" ist nicht zulässig. Ebenso muss die Einladung (das Einladungsdatum, ggf. das Ablehnungsdatum) und auch die neue (bei Ablehnung dann maximale (36 Monate)) Nachsorgefrist nach AMR 2.1 in die Vorsorgekartei aufgenommen werden. Kennt weder Arbeitgeber noch Proband diese Frist oder das Datum, kann niemand seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.
MfG, Tobias.
MfG, Tobias.
Letzte Änderung: 1 Jahr 3 Monate her von Tobias Golz.
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- Rückert
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1 Jahr 3 Monate her #1822
von Rückert
Rückert antwortete auf Nachuntersuchung Angebotsvorsorge
Ja, wenn ich alleine arbeiten würde, ist das problemlos. Aber wenn man verschiedenste MA hat, die sich gleichartige Behandlungsabläufe angewöhnen, dann ist es sehr sinnvoll wenn man Standards hinterlegt. So kann ich für jede Vorsorge und Eignungsuntersuchung Folgeuntersuchungsintervalle festlegen. Und bei Angebotsvorsorgen das Folgeintervall "bei Bedarf" oä.
Mich erstaunt, wieso man einer kleinen Ergänzung in einem Dropdownmenü, die keinen hier eigentlich stören dürfte, so viel Absage erteilt.
Mich erstaunt, wieso man einer kleinen Ergänzung in einem Dropdownmenü, die keinen hier eigentlich stören dürfte, so viel Absage erteilt.
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- Rückert
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1 Jahr 3 Monate her - 1 Jahr 3 Monate her #1821
von Rückert
Rückert antwortete auf Nachuntersuchung Angebotsvorsorge
Ich möchte Herrn Schmieder nicht zu nahe treten, aber gelebte Praxis bei versch. arbeitsmedizinischen Dienstleistern ist es, bei ANGEBOTSvorsorgen keine Fristen zu nennen. Wenn jem. zB nach 10 J Betriebszugehörigkeit endlich mal eine ANGEBOTSvorsorge wahrnehmen möchte, muss er dann plötzlich alle 3 Jahre kommen? Ich denke nicht. Angebotsvorsorge unterliegt keinerlei Frist, und mir ist nicht bekannt, dass für diese irgendwo welche genannt werden.
Von daher würde ich gerne konstruktiv weiter im Raum stehe lassen, bzw. Herrn Klawitter ermutigen, diese Datenzeile ("keine Frist") vllt bei Gelegenheit hinzuzufügen. Und jeder der das wünscht, kann natürlich dann trotzdem weiterhin die Bildschirmvorsorgen im Drei-Jahrestakt einbestellen. Diese Funktion soll ja auch nur erweitert werden und auf keinen Fall beschränkt.
Von daher würde ich gerne konstruktiv weiter im Raum stehe lassen, bzw. Herrn Klawitter ermutigen, diese Datenzeile ("keine Frist") vllt bei Gelegenheit hinzuzufügen. Und jeder der das wünscht, kann natürlich dann trotzdem weiterhin die Bildschirmvorsorgen im Drei-Jahrestakt einbestellen. Diese Funktion soll ja auch nur erweitert werden und auf keinen Fall beschränkt.
Letzte Änderung: 1 Jahr 3 Monate her von Rückert.
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- Tobias Golz
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1 Jahr 3 Monate her #1820
von Tobias Golz
Tobias Golz antwortete auf Nachuntersuchung Angebotsvorsorge
Moin zusammen.
Wenn man denn unbedingt die Nachsorgefrist weglassen will, was aber nur z. B. bei einer durchgeführten und bescheinigten WUNSCHVorsorge sinnvoll wäre, kann man einfach keine Nachsorge planen und in der Kartei eintragen lassen. Dann schreibt Arbene in der Bescheinigung beim Nachsorgedatum ein "n.n." rein.
MfG,
Tobias.
Wenn man denn unbedingt die Nachsorgefrist weglassen will, was aber nur z. B. bei einer durchgeführten und bescheinigten WUNSCHVorsorge sinnvoll wäre, kann man einfach keine Nachsorge planen und in der Kartei eintragen lassen. Dann schreibt Arbene in der Bescheinigung beim Nachsorgedatum ein "n.n." rein.
MfG,
Tobias.
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